RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0152

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs7;

Rechtssatz

Ist eine Einberufung nach § 36 Abs 7 WehrG 1990 für den Wehrpflichtigen durch Gewährung der Befreiung nach § 36 Abs 2 WehrG 1990 unwirksam geworden, so ist auch die Beschwerde in Ansehung des Einberufungsbefehles gegenstandslos geworden, ohne daß jedoch formelle Klaglosstellung eingetreten ist (Hinweis B 3.4.1990, 89/11/0281).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110152.X01

Im RIS seit

09.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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