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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Einberufung nach § 36 Abs 7 WehrG 1990 für den Wehrpflichtigen durch Gewährung der Befreiung nach § 36 Abs 2 WehrG 1990 unwirksam geworden, so ist auch die Beschwerde in Ansehung des Einberufungsbefehles gegenstandslos geworden, ohne daß jedoch formelle Klaglosstellung eingetreten ist (Hinweis B 3.4.1990, 89/11/0281).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110152.X01Im RIS seit
09.10.1990