RS Vwgh 1990/10/9 89/11/0271

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

GmbHG §25 Abs3 Z2;
IESG §1 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützte Forderung nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG ist auch der Nachweis eines durch geleistete Zahlung eingetretenen Schadens. Kein Schaden entsteht für die Gesellschaft durch den Abschluß von Bargeschäften, das Eingehen von Verbindlichkeiten bei entsprechenden Gegenleistungen sowie durch die weitere Betriebsführung, wenn dadurch kein weiterer Betriebsverlust entsteht. Hingegen bewirken nach Eintritt der Konkursreife vorgenommene Zahlungen, die dem Zahlungsempfänger inkongruente Deckung gewähren, die nach Anfechtung für die Konkursmasse nicht in voller Höhe einbringlich sind, oder denen keine entsprechende Gegenleistung entgegensteht, die Schädigung der Gesellschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110271.X01

Im RIS seit

09.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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