RS Vwgh 1990/10/9 89/11/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
23/04 Exekutionsordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1438;
DHG §7 Abs1;
EO §293 Abs3;
GmbHG §25;
IESG §1 Abs2;

Rechtssatz

Das Aufrechnungsverbot gilt nur während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses. Da der Masseverwalter die Aufrechnung erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses erklärt hat, stand das zitierte Aufrechnungsverbot der Aufrechnung nicht entgegen. Gem § 293 Abs 3 EO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden absichtlich zugefügt wurde. Zwischen den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und der aus der Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer der GmbH gem § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG resultierenden Schadenersatzforderung besteht ein rechtlicher Zusammenhang, sodaß auch diese Bestimmung, die im übrigen die Aufrechnung nur für den pfändungsfreien Teil der arbeitsrechtlichen Ansprüche betreffen würde, die Aufrechnung nicht hindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110271.X03

Im RIS seit

09.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten