RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/11/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0199 E 24. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110177.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten