RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0177

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/11/0180

Rechtssatz

Überließ es der Bf seinem (juristisch geschulten) Bekannten, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Bf zu veranlassen, so hatte der Bekannte an den Rechtsanwalt nicht nur eine Erklärung des Bf zu überbringen. Somit ist er nicht nur als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (Hinweis B 11.6.1986, 86/11/0050, und B 13.6.1989, 89/11/0135).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110177.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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