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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/11/0180Rechtssatz
Überließ es der Bf seinem (juristisch geschulten) Bekannten, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Bf zu veranlassen, so hatte der Bekannte an den Rechtsanwalt nicht nur eine Erklärung des Bf zu überbringen. Somit ist er nicht nur als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (Hinweis B 11.6.1986, 86/11/0050, und B 13.6.1989, 89/11/0135).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110177.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009