RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wird durch einen neuerlichen Bescheid nach der Textierung seines Spruches festgestellt, daß der Bf den angefochtenen Bescheid "nicht zu befolgen habe", bewirkt dies die formelle Klaglosstellung des Bf, auch wenn der angefochtene Bescheid damit nicht in Anwendung des § 68 Abs 2 AVG aufgehoben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110126.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten