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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wird durch einen neuerlichen Bescheid nach der Textierung seines Spruches festgestellt, daß der Bf den angefochtenen Bescheid "nicht zu befolgen habe", bewirkt dies die formelle Klaglosstellung des Bf, auch wenn der angefochtene Bescheid damit nicht in Anwendung des § 68 Abs 2 AVG aufgehoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110126.X01Im RIS seit
24.01.2001