RS Vwgh 1990/10/10 90/03/0187

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0969/77 E 5. Dezember 1977 VwSlg 9447 A/1977 RS 7

Stammrechtssatz

Gemäß § 31 Abs 3 VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des § 31 AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBerufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030187.X01

Im RIS seit

10.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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