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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0003 E 22. Jänner 1988 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht berechtigt, durch die Vorlage einer Vollmacht in einem bestimmten Verfahren davon auszugehen, dass die Partei auch in anderen bereits anhängigen Verfahren vertreten sein will, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat (Hinweis auf E 8.9.1982, 82/03/0018).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030161.X01Im RIS seit
13.08.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010