RS Vwgh 1990/10/10 90/03/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0003 E 22. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht berechtigt, durch die Vorlage einer Vollmacht in einem bestimmten Verfahren davon auszugehen, dass die Partei auch in anderen bereits anhängigen Verfahren vertreten sein will, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat (Hinweis auf E 8.9.1982, 82/03/0018).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungBeginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030161.X01

Im RIS seit

13.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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