RS Vwgh 1990/10/10 90/03/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0271 E 26. November 1984 VwSlg 11595 A/1984; RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs 1 VStG war oder seine Zurechnungsfähigkeit in hohem Grad vermindert war (§ 3 Abs 2 VStG iVm § 19 Abs 2 StGB und § 34 Z 11 StGB), ist zwar eine Rechtsfrage. Sie ist allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen (Hinweis E VwGH 23.11.1972, 1317/72, 1318/72), wobei nach Auffassung des Gerichtshofes in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030140.X02

Im RIS seit

10.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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