TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/15 2007/10/0289

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten;
L92102 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Kärnten;
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §140;
SHG Krnt 1996 §42;
SHG Krnt 1996 §43;
SHG Krnt 1996 §44 Abs5;
SHG Krnt 1996 §46 Abs1;
SHG Krnt 1996 §46 Abs3;
SHG Krnt 1996 §46 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des FWO in T, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. September 2007, Zl. 13-BH-1320/3/07, betreffend Kostenbeitrag für Behindertenhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (Mandats-)Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. März 2007 wurde der vom Beschwerdeführer für die seinem Sohn gewährte Behindertenhilfe zu leistende monatliche Kostenbeitrag ab 1. Jänner 2006 von EUR 220,-- auf EUR 131,-- herabgesetzt. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers seit November 2002 in einem Haus der Diakonie W. gefördert werde. Gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 30/1996, hätten Menschen mit besonderem Hilfebedarf sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Hilfeleistung entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen. Der Beschwerdeführer sei für seinen einkommenslosen Sohn sorgepflichtig. Die finanzielle Leistungskraft des Beschwerdeführers sei geprüft worden, wobei lebens- und existenznotwendige Ausgaben berücksichtigt worden seien.

Nach den vorgelegten Unterlagen betrage das monatliche Pensionseinkommen des Beschwerdeführers EUR 1.595,31 inklusive der Sonderzahlungen. In diesem Betrag sei eine vom Beschwerdeführer in Schweden bezogene Pension (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in der Höhe von EUR 457,-

- pro Monat) enthalten, welche jedoch noch versteuert werden müsse. Als berücksichtigungswürdige (monatliche) Aufwendungen seien anerkannt worden:

Eigenheimversicherung

............................

EUR

38,51

Haushaltsversicherung

............................

EUR

7,41

Stromkosten

............................

EUR

78,00

Heizkosten

............................

EUR

141,45

Grundsteuer

............................

EUR

14,67

Müllabfuhr

............................

EUR

15,00

Rauchfangkehrerkosten

............................

EUR

9,92

Weiters sei der Beschwerdeführer für seine (einkommenslose) Ehegattin sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Sohn in Haushaltsgemeinschaft. Eine solche liege auch vor, wenn sich der Sohn nur an den Wochenenden und z.B. in Ferienzeiten im gemeinsamen Haushalt aufhalte.

Die monatlichen Kosten für die dem Sohn gewährte Behindertenhilfe würden insgesamt EUR 5.440,-- betragen. Aufgrund der dargestellten Umstände entspreche ein monatlicher Beitrag von EUR 155,-- der finanziellen Leistungskraft des Beschwerdeführers. Unter amtswegiger Berücksichtigung von "Abwesenheitszeiten" im Ausmaß von acht Wochen pro Jahr vermindere sich dieser Beitrag auf den aus dem Spruch ersichtlichen Betrag von EUR 131,-- je Monat.

Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. September 2007 dem Beschwerdeführer für die seinem Sohn gewährte Behindertenhilfe für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2007 einen monatlichen Kostenbeitrag von EUR 131,-- vorgeschrieben und ausgesprochen, dass ab 1. Juli 2007 kein Kostenbeitrag mehr zu leisten sei.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom 22. März 2007 infolge der Vorstellung außer Kraft getreten sei. Im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass und aus welchen Erwägungen den in der Vorstellung erhobenen Einwänden nicht Rechnung getragen werden könne.

Ab dem 1. Juli 2007 sei in derartigen Förderungsfällen von Eltern behinderter Kinder generell kein Kostenbeitrag mehr zu leisten. Dies sei bei der nunmehrigen Neuentscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen. Für die Festsetzung der Beitragszahlungen für den Zeitraum von Jänner 2006 bis Juni 2007 seien die Bestimmungen des K-SHG (und nicht jene des mit 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007) maßgeblich. Die der Festsetzung des Beitrages zugrunde liegenden Kriterien seien im ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid vom 22. März 2007 sowie im Schreiben vom 15. Juni 2007 dem Beschwerdeführer ausreichend dargelegt worden. Auf diese Erwägungen werde daher verwiesen. Die Vorstellung habe lediglich den Vorwurf einer mangelnden Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Bescheides vom 22. März 2007 enthalten. Dieser Vorwurf entbehre einer Berechtigung, weil die Bescheidbegründung hinlänglich deutlich mache, welche konkreten Feststellungen über die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und welche rechtlichen Grundlagen für die Beitragsfestsetzung maßgeblich gewesen seien. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sei in der Vorstellung nicht bestritten worden. Es seien auch keine neuen relevanten Umstände geltend gemacht worden.

Gegen den ersten Spruchteil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "aufgrund eines unzulässigen Rechtsweges", wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Dazu macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das K-SHG keine Kostenbeitragsfestsetzung mit Bescheid vorsehe. Dafür sei gemäß § 44 leg. cit. der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Aus dem Bescheid vom 22. März 2007 sei nicht ersichtlich, von welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Behörde ausgehe und aufgrund welcher Berechnungsmethode die Beitragsfestsetzung nicht in der für den Beschwerdeführer gerade noch verkraftbaren Höhe von EUR 50,-- erfolgt sei. Überdies habe die belangte Behörde die geltend gemachten lebens- und existenznotwendigen Aufwendungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Der nur auf den Bescheid vom 22. März 2007 verweisende angefochtene Bescheid sei daher ebenfalls mangelhaft.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 46 des für den gegenständlichen Zeitraum bis 30. Juni 2007 maßgeblichen K-SHG hat (samt Überschrift, auszugsweise) folgenden Inhalt:

"§ 46. Kostenbeitrag zur Eingliederung Behinderter

(1) Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Hilfeleistung gemäß § 14 ausgenommen Leistungen nach § 14 Abs. 3 lit. f und h entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen. Ein solcher Kostenbeitrag kann, wenn dies für den Erfolg einer Maßnahme zur Eingliederung Behinderter ohne Nachteil möglich ist, bereits bei der Festsetzung des Leistungsumfanges berücksichtigt werden (zumutbare Eigenleistung). Bei der Festlegung des Gesamteinkommens des zum Kostenbeitrag Verpflichteten ist sinngemäß nach § 20 Abs. 3 bis 5 vorzugehen.

...

(3) In sozialen Härtefällen kann von der Einhebung des Kostenbeitrages abgesehen werden, insbesondere dann, wenn durch die Einhebung der Erfolg der Maßnahme in Frage gestellt wäre.

...

(5) Erfolgt die Unterbringung eines Behinderten in einem Heim für Behinderte mit Beschäftigungstherapie (§ 22) vorwiegend zu Versorgungszwecken, so gelten für den Kostenbeitrag die Bestimmungen der §§ 42 bis 44.

(6) Ein Kostenbeitrag ist unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens dann zu leisten, wenn der Behinderte pflegebezogene Geldleistungen bezieht oder der Beitragspflichtige eine pflegebezogene Geldleistung für den Behinderten bezieht."

Der behinderte Sohn des Beschwerdeführers wird laut Akteninhalt während der Woche in einem Heim für Behinderte mit Beschäftigungstherapie betreut, wofür unstrittig monatliche Kosten von EUR 5.440-- anfallen. Hiebei handelt es sich um eine Hilfe zur Eingliederung Behinderter gemäß § 14 Abs. 5 lit. g K-SHG, auf die § 46 leg. cit. nach dessen Abs. 1 anzuwenden ist.

Der Sohn des Beschwerdeführers lebt unstrittig mit diesem in Haushaltsgemeinschaft. Nach der Aktenlage befindet er sich - mit Ausnahme von etwa acht Wochen pro Jahr - jeweils von Sonntag abends bis Freitag mittags zur Beschäftigungstherapie in dem Heim. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass die Heimunterbringung "vorwiegend zu Versorgungszwecken" erfolgt, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Die gemäß § 46 Abs. 5 K-SHG nur für den Fall, dass die Unterbringung in einem Heim mit Beschäftigungstherapie vorwiegend zu Versorgungszwecken erfolgt, anzuwendenden Bestimmungen der §§ 42 bis 44 leg. cit. sind daher vorliegend nicht maßgeblich.

§ 42 regelt den Ersatz für Sozialhilfeleistungen durch den Empfänger für den Fall, dass dieser zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommt bzw. nachträglich hervorkommt, dass bereits im Leistungszeitraum derartiges Einkommen oder Vermögen vorhanden war. Gemäß § 43 K-SHG haben Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind - unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung - die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Gemäß § 44 Abs. 5 K-SHG sind Ersatzansprüche nach § 42 und 43 leg. cit., wenn kein Vergleich zustande kommt, im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Der Gesetzgeber hat mit § 46 Abs. 5 K-SHG diese Regelung der Pflicht zum "Ersatz" in Bezug auf die Hilfe zur Eingliederung Behinderter nur in den Fällen für anwendbar erklärt, in denen der Behindertenhilfe - so wie sonstigen Sozialhilfeleistungen - vorwiegend Versorgungscharakter zukommt. Für andere Hilfeleistungen zur Eingliederung Behinderter normiert § 46 K-SHG hingegen eine Pflicht zur Leistung eines "Kostenbeitrages" durch den Behinderten und die diesem gegenüber Unterhaltspflichtigen entsprechend der finanziellen Leistungskraft. Für diese Beitragspflicht ist nicht angeordnet, dass sie im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Der Beitrag des Behinderten oder des Unterhaltspflichtigen kann gemäß § 46 Abs. 1 K-SHG schon bei der Festsetzung des Leistungsumfanges als zumutbare Eigenleistung "berücksichtigt" werden. Diese Berücksichtigung erfordert die Entscheidung der für die Gewährung der Behindertenhilfe zuständigen Behörde über die Höhe des Beitrages. Aus § 46 Abs. 3 SHG, wonach in sozialen Härtefällen von der Einhebung des Kostenbeitrages abgesehen werden kann, ergibt sich, dass der Kostenbeitrag von der Behörde "einzuheben" ist. Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ist ersichtlich, dass § 46 K-SHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die Hilfeleistung zur Eingliederung Behinderter durch die für die Gewährung der Hilfeleistung zuständige Behörde bietet.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzulässigkeit des Verwaltungsweges liegt daher nicht vor.

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz K-SHG richtet sich die Höhe des Kostenbeitrages nach der finanziellen Leistungskraft des Beitragspflichtigen, bei deren Ermittlung die Behörde vom Gesamteinkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 3 bis Abs. 5 K-SHG auszugehen hat. Nach § 20 Abs. 3 erster Satz K-SHG ist das Gesamteinkommen die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes.

Der Beschwerdeführer bezieht unstrittig eine Pension von EUR 1.595,31, wobei darin neben dem Nettobetrag der in Österreich bezogenen Pension (inklusive Sonderzahlungen) auch eine in Schweden bezogene Pension enthalten ist, die allerdings noch zu versteuern ist. Da es sich hiebei um eine Pension handelt, steht diesem Einkommen kein zu seiner Erzielung erforderlicher Aufwand gegenüber.

Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 22. März 2007, auf den der angefochtene Bescheid verweist, die Sorgepflicht des Beschwerdeführers für seine Ehegattin sowie monatliche Betriebskosten für das Haus in der Höhe von EUR 304,96 berücksichtigt. Weiters hat sie berücksichtigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers etwa acht Wochen pro Jahr nicht in dem Heim mit Beschäftigungstherapie betreut wird. Ausgehend von diesen Parametern hat sie den monatlichen Kostenbeitrag mit EUR 131,-- festgesetzt.

Gegen dieses Ergebnis hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Nach der bei den hier vorliegenden nicht außergewöhnlichen Verhältnissen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen "Prozentmethode" hat ein Vater in der Situation des Beschwerdeführers für seinen erwachsenen Sohn 19 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens (22 % abzüglich 3 % für die einkommenslose Gattin) an monatlichem Unterhaltsbeitrag zu leisten (vgl. etwa die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 248 ff, zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes), damit er gemäß § 140 ABGB "nach seinen Kräften" anteilig zum Unterhalt beiträgt. Dabei sind Betriebskosten für die Wohnung nicht in Abzug zu bringen (vgl. etwa die bei Gitschthaler, aaO, Rz 223, zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes).

Selbst wenn man die vom Beschwerdeführer in Schweden bezogene Pension aufgrund der noch ausstehenden Versteuerung nur mit 50 % des Bruttobetrages berücksichtigt, errechnet sich das durchschnittliche monatliche Netttoeinkommen des Beschwerdeführers mit EUR 1.366,81. Der festgesetzte Kostenbeitrag von EUR 131,-- je Monat macht daher 9,6 % des Nettoeinkommens aus, was der Hälfte des gesetzlichen Unterhaltsanspruches entspricht.

Da sich der Sohn des Beschwerdeführers die überwiegende Zeit des Jahres (mit Ausnahme von acht Wochen jeweils von Sonntag abends bis Freitag mittags) in dem Heim mit Beschäftigungstherapie befindet - was zu einer dementsprechenden Einsparung bei den (Natural-)Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers führt -, erscheint die Festsetzung des Beitrages für diese Maßnahme der Behindertenhilfe in der Höhe der Hälfte der angemessenen Unterhaltsleistung gerechtfertigt.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, aufzuzeigen, dass der von der belangten Behörde festgesetzte Beitrag die finanzielle Leistungskraft des Beschwerdeführers übersteigt. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die dem Bescheid vom 22. März 2007, auf den der angefochtene Bescheid verweist, zugrunde liegende Berechnungsmethode nicht nachvollziehbar sei und lebens- und existenznotwendige Aufwendungen nicht berücksichtigt worden seien, zeigt aber in der Beschwerde weder auf, wie sich der seiner Meinung nach gerechtfertigte monatliche Beitrag von lediglich EUR 50,-- errechnet, noch welche konkreten Aufwendungen von der belangten Behörde zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen.

Da sich die Beschwerde aus all diesen Gründen als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100289.X00

Im RIS seit

22.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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