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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Wird der Unfallsbeteiligte zunächst selbst im Krankenhaus ambulant behandelt und ist nicht schon dort die Möglichkeit gegeben, der Meldepflicht nachzukommen, besteht jedenfalls die Verpflichtung, sodann gleich nach der Beendigung der ambulanten Behandlung, die erforderliche Verständigung vorzunehmen (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0150). Der Umstand, daß die Gendarmerie von dritter Seite vom Unfall mittlerweile verständigt worden ist, befreit nicht von der Verständigungspflicht.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030147.X02Im RIS seit
12.06.2001