RS Vwgh 1990/10/10 90/03/0147

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Wird der Unfallsbeteiligte zunächst selbst im Krankenhaus ambulant behandelt und ist nicht schon dort die Möglichkeit gegeben, der Meldepflicht nachzukommen, besteht jedenfalls die Verpflichtung, sodann gleich nach der Beendigung der ambulanten Behandlung, die erforderliche Verständigung vorzunehmen (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0150). Der Umstand, daß die Gendarmerie von dritter Seite vom Unfall mittlerweile verständigt worden ist, befreit nicht von der Verständigungspflicht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030147.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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