RS Vwgh 1990/10/10 89/03/0321

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0039 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13037 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Dem Inhaber einer Lenkerberechtigung muss die Bestimmung des § 5 Abs 4 lit a erster Satz und § 5 Abs 7 lit a StVO über das Verlangen einer Blutabnahme bekannt sein, weshalb der Meldungsleger nicht verpflichtet ist, ihn darüber aufzuklären, dass und allenfalls welche weiteren behördlichen Verfahrensschritte unternommen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030321.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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