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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Derjenige, der sich tagelang wegen der bei einem Unfall erlittenen eigenen schweren Verletzungen stationär in einem Krankenhaus befindet, ist nach seiner nach mehreren Tagen erfolgten Entlassung nicht mehr verpflichtet, nunmehr die Verständigung vorzunehmen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030147.X01Im RIS seit
12.06.2001