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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0004 E 22. Jänner 1988 RS 2Stammrechtssatz
Die Wirkungen der - rechtzeitigen - Behebung eines Formgebrechens zufolge § 13 Abs 3 letzter Satz AVG sind darauf beschränkt, dass das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der erst nach der Zustellung erbrachte Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses, also der Bevollmächtigung einer Person zum Empfang von Schriftstücken iSd § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes, zur Folge hat, dass die Zustellung rückwirkend als ordnungsgemäß iSd § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes zu gelten hat. Es liegt diesfalls auch kein Anwendungsfall des § 7 ZustellG vor, weil eine Heilung einer Zustellverfügung, die einen falschen Empfänger beinhaltet, nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht möglich ist.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungFormgebrechen behebbare BevollmächtigungVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030161.X02Im RIS seit
13.08.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010