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L85006 Straßen SteiermarkNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Ein Verkehrsinteresse kann auch darin liegen, daß der Interessentenweg eine Liegenschaft besser als bisher aufschließt, insbesondere dadurch, daß einem landwirtschaftlichen Anwesen eine jederzeit befahrbare Verbindung zum öffentlichen Straßennetz ermöglicht wird (Hinweis E 22.2.1983, 82/05/0098). Eine Verordnung, mit der gemäß § 45 Abs 3 Stmk LStVwG 1964, die Einbeziehung eines derartigen Verkehrsinteressenten in eine öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft verfügt wird, ist daher insoweit gesetzmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060096.X01Im RIS seit
13.09.2001