RS Vwgh 1990/10/11 89/06/0096

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs3 idF 1969/195;
LStVwG Stmk 1964 §7 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Ein Verkehrsinteresse kann auch darin liegen, daß der Interessentenweg eine Liegenschaft besser als bisher aufschließt, insbesondere dadurch, daß einem landwirtschaftlichen Anwesen eine jederzeit befahrbare Verbindung zum öffentlichen Straßennetz ermöglicht wird (Hinweis E 22.2.1983, 82/05/0098). Eine Verordnung, mit der gemäß § 45 Abs 3 Stmk LStVwG 1964, die Einbeziehung eines derartigen Verkehrsinteressenten in eine öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft verfügt wird, ist daher insoweit gesetzmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060096.X01

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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