RS Vwgh 1990/10/11 89/06/0171

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist ein Nachbar ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu einer mündlichen Bauverhandlung geladen worden, so hat er nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides, ausgenommen etwa im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit der Behörde (Hinweis E 22.10.1985, 85/05/0122).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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