RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0055

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0155 E 4. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Verfahrensmangel führt nur dann zu einer Bescheidaufhebung, wenn er möglicherweise Einfluss auf den Inhalt des getroffenen Abspruches haben konnte. Insbesondere gilt dies für den Verfahrensmangel einer Verletzung des Parteiengehörs (Hinweis E 30.1.1967, 16/66, VwSlg 7070 A/1967).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörVerwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060055.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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