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L85006 Straßen SteiermarkNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Liegenschaftsbesitzer oder sonstige Verkehrsinteressent das Vorliegen seines Verkehrsinteresses bestreitet und behauptet, daß eine andere Trassierung des Interessentenweges ohne seine Einbeziehung kostengünstiger wäre, macht er der Sache nach eine Gesetzwidrigkeit der V gem § 8 Abs 3 Stmk LStVwG 1964 geltend.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060096.X10Im RIS seit
13.09.2001