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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §531;Beachte
siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;Rechtssatz
Wird eine Person während eines Berufungsverfahrens, das einen nach § 20a Abs 1 BStG geltend gemachten Rückübereignungsanspruch betrifft, Erbe des ursprünglichen Rückübereignungswerbers und Berufungswerbers und damit dessen Gesamtrechtsnachfolger iSd Bestimmung des § 547 ABGB, so geht der gemäß § 20a Abs 1 BStG vererbliche und somit iSd § 531 ABGB nachlaßzugehörige Rückübereignungsanspruch auf den Erben über. Mit der Einantwortung erlangt der Erbe aufgrund der Rechtsnachfolge in das materielle Recht auch die Parteistellung im Verfahren iSd § 8 AVG (Hinweis E 26.1.1955, 155/52, VwSlg 3635 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X03Im RIS seit
27.03.2001