RS Vwgh 1990/10/11 89/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1990
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §481;

Rechtssatz

Eine Wegservitut kommt nicht nur durch grundbücherliche Eintragung zustande (Hinweis Petrasch in Rummel 1, 2 Aufl, Randziffer 2 zu § 481 ABGB); eine Wegservitut kann vielmehr, insbesondere wenn sie in der Natur ohne weiteres wahrgenommen werden kann (etwa dadurch, daß der Weg entsprechend ausgebaut ist), gegen jedermann geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060096.X07

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten