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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §481;Rechtssatz
Eine Wegservitut kommt nicht nur durch grundbücherliche Eintragung zustande (Hinweis Petrasch in Rummel 1, 2 Aufl, Randziffer 2 zu § 481 ABGB); eine Wegservitut kann vielmehr, insbesondere wenn sie in der Natur ohne weiteres wahrgenommen werden kann (etwa dadurch, daß der Weg entsprechend ausgebaut ist), gegen jedermann geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060096.X07Im RIS seit
13.09.2001