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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Beachte
siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;Rechtssatz
In einem Mehrparteienverfahren steht die Tatsache, daß der angefochtene Bescheid dem Bf noch nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, wenn der Bescheid durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952).
Schlagworte
Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X04Im RIS seit
27.03.2001