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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17 idF 1983/063;Beachte
Besprechung in ZVR 1992/3, 68; Besprechung in ZVR 1992/5, 129;Rechtssatz
Es liegt nicht im Belieben der Bundesstraßenverwaltung, den Bau von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Straßen, für die noch dazu bereits eine rechtswirksame Trassenverordnung vorliegt, hinauszuschieben, da dies letztlich auf eine Prüfung von Gesetz oder Verordnung hinausliefe, die Verwaltungsorganen nicht zusteht. Daher muß - jedenfalls bei Anwendung des Bundesstraßengesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl 1990/159, die hier noch nicht anzuwenden ist - davon ausgegangen werden, daß nach den gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten die vorgesehenen Straßenprojekte ehestens durchzuführen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060091.X01Im RIS seit
27.03.2001