RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0091

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17 idF 1983/063;
BStG 1971 §4 Abs1 idF 1983/063;
BStG 1971 §7 idF 1983/063;
BStG 1971 §7a idF 1983/063;

Beachte

Besprechung in ZVR 1992/3, 68; Besprechung in ZVR 1992/5, 129;

Rechtssatz

Es liegt nicht im Belieben der Bundesstraßenverwaltung, den Bau von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Straßen, für die noch dazu bereits eine rechtswirksame Trassenverordnung vorliegt, hinauszuschieben, da dies letztlich auf eine Prüfung von Gesetz oder Verordnung hinausliefe, die Verwaltungsorganen nicht zusteht. Daher muß - jedenfalls bei Anwendung des Bundesstraßengesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl 1990/159, die hier noch nicht anzuwenden ist - davon ausgegangen werden, daß nach den gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten die vorgesehenen Straßenprojekte ehestens durchzuführen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060091.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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