RS Vwgh 1990/10/11 89/06/0171

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Baubewilligungsverfahren steht dem Nachbarn auch nach den Regelungen der Stmk BauO 1968 nur ein beschränktes Mitspracherecht und zwar insoweit zu, als seine Rechtssphäre bei Bewilligung des Bauvorhabens beeinträchtigt sein könnte. In welchen Belangen dies der Fall ist, regelt § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 abschließend.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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