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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Baubewilligungsverfahren steht dem Nachbarn auch nach den Regelungen der Stmk BauO 1968 nur ein beschränktes Mitspracherecht und zwar insoweit zu, als seine Rechtssphäre bei Bewilligung des Bauvorhabens beeinträchtigt sein könnte. In welchen Belangen dies der Fall ist, regelt § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 abschließend.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X02Im RIS seit
11.07.2001