Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Fehlzitierung der angewendeten Fassung eines Gesetzes begründet für sich allein noch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Bescheides, solange die Beh kein unrichtiges Gesetz auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt tatsächlich angewendet hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X01Im RIS seit
11.07.2001