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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §18 Abs1;Beachte
siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der Resteinlösung zielt nicht darauf ab, die miteingelöste Grundstücksfläche dem Enteignungszweck zuzuführen; der Enteignete hat vielmehr das Recht, die Entwertung nicht enteigneter Grundflächen, deren wirtschaftliche Nutzung als Folge des Entzuges der enteigneten Grundflächen nicht mehr möglich ist, wirtschaftlich auf den Enteignungswerber zu überwälzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X08Im RIS seit
27.03.2001