RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0058

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §18 Abs1;
BStG 1971 §20a Abs1 idF 1983/063;

Beachte

siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Resteinlösung zielt nicht darauf ab, die miteingelöste Grundstücksfläche dem Enteignungszweck zuzuführen; der Enteignete hat vielmehr das Recht, die Entwertung nicht enteigneter Grundflächen, deren wirtschaftliche Nutzung als Folge des Entzuges der enteigneten Grundflächen nicht mehr möglich ist, wirtschaftlich auf den Enteignungswerber zu überwälzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X08

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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