RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0136

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nach st Rsp des VwGH (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980) dürfen die Berufungsbehörde bzw in weiterer Folge die Vorstellungsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie es sich aus § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 ergibt, auf Grund des von ihr eingebrachten Rechtsmittels nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache iSd Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060136.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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