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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach st Rsp des VwGH (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980) dürfen die Berufungsbehörde bzw in weiterer Folge die Vorstellungsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie es sich aus § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 ergibt, auf Grund des von ihr eingebrachten Rechtsmittels nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache iSd Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060136.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010