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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;Rechtssatz
Enthält ein letztinstanzlicher Bescheid in seinem Spruch keinen ausdrücklichen Bescheidadressaten und ist er dem Bf auch nicht zugestellt worden, so hat der VwGH die Beschwerdelegitimation des Bf in der Hinsicht zu prüfen, ob dieser durch den Bescheid der letzten Instanz überhaupt in seinen Rechten verletzt sein konnte.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X02Im RIS seit
27.03.2001