RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0058

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Rechtssatz

Enthält ein letztinstanzlicher Bescheid in seinem Spruch keinen ausdrücklichen Bescheidadressaten und ist er dem Bf auch nicht zugestellt worden, so hat der VwGH die Beschwerdelegitimation des Bf in der Hinsicht zu prüfen, ob dieser durch den Bescheid der letzten Instanz überhaupt in seinen Rechten verletzt sein konnte.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060058.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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