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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wird im Spruch eines Widmungsbescheides entgegen § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 keine maximale Gebäudehöhe festgesetzt und hat ein Nachbar im Widmungsbewilligungsverfahren zwar keine Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe erhoben, fühlt er sich aber durch die tatsächliche Höhe des Gebäudes in seinen Rechten verletzt, so stehen dem Nachbarn alle diesbezüglichen Einwendungen für das Baubewilligungsverfahren offen (Hinweis E 23.10.1986, 84/06/0041).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X06Im RIS seit
11.07.2001