RS Vwgh 1990/10/11 89/06/0171

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lite idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird im Spruch eines Widmungsbescheides entgegen § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 keine maximale Gebäudehöhe festgesetzt und hat ein Nachbar im Widmungsbewilligungsverfahren zwar keine Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe erhoben, fühlt er sich aber durch die tatsächliche Höhe des Gebäudes in seinen Rechten verletzt, so stehen dem Nachbarn alle diesbezüglichen Einwendungen für das Baubewilligungsverfahren offen (Hinweis E 23.10.1986, 84/06/0041).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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