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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Da die von der Heizung und von Feuerstätten handelnde Bestimmung des § 37 Stmk BauO 1968 nach der Aufzählung des § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 nicht zu jenen Normen zählt, die dem Interesse des Nachbarn dienen, stehen demselben Einwendungen auf diesem Gebiet nicht zu. Er kann daher durch die Vorlage von Einreichplänen erst in der Bauverhandlung nicht in seinen Rechten verletzt werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X05Im RIS seit
11.07.2001