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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde wird säumig, wenn sie auf Grund der Zurückziehung des Bauansuchens hinsichtlich dessen bereits eine (im Berufungsweg angefochtene) Baubewilligung vorliegt, den Berufungen gegen diese baubehördliche Bewilligung nicht stattgibt und den erstinstanzlichen Bescheid aufhebt (Hinweis E 22.12.1987, 87/05/0084).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060074.X02Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017