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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch eines baupolizeilichen Befehls hat so konkretisiert zu sein, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muß zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (Hinweis E 23.10.1984, 84/05/0063).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060066.X04Im RIS seit
11.10.1990Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009