RS Vwgh 1990/10/11 90/06/0066

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060066.X01

Im RIS seit

11.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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