RS Vwgh 1990/10/11 89/06/0171

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Präklusion von Einwendungen ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts zu beachten, sodaß nur jene Einwendungen der Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Schluß der Bauverhandlung vorgebracht werden (Hinweis E 22.10.1985, 85/05/0122).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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