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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Präklusion von Einwendungen ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts zu beachten, sodaß nur jene Einwendungen der Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Schluß der Bauverhandlung vorgebracht werden (Hinweis E 22.10.1985, 85/05/0122).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X04Im RIS seit
11.07.2001