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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 litd;Beachte
Besprechung in AnwBl 3/1991 §189Rechtssatz
Als Verhandlungsaufwand kann nur der Aufwand zuerkannt werden, der für einen Bf mit der Wahrnehmung seiner Parteienrechte in Verhandlungen vor dem VwGH verbunden war. Dies trifft hinsichtlich eines Aufwandes, der durch eine Verhandlung vor dem VfGH entstanden ist, selbst dann nicht zu, wenn es auf Grund einer Anfechtung durch den VwGH zu einer solchen Verhandlung gekommen ist (Hinweis E 13.6.1985, 84/02/0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080078.X01Im RIS seit
13.10.1990