RS Vwgh 1990/10/13 90/08/0078

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Veröffentlicht am 13.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 litd;
VwGG §49 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 3/1991 §189

Rechtssatz

Als Verhandlungsaufwand kann nur der Aufwand zuerkannt werden, der für einen Bf mit der Wahrnehmung seiner Parteienrechte in Verhandlungen vor dem VwGH verbunden war. Dies trifft hinsichtlich eines Aufwandes, der durch eine Verhandlung vor dem VfGH entstanden ist, selbst dann nicht zu, wenn es auf Grund einer Anfechtung durch den VwGH zu einer solchen Verhandlung gekommen ist (Hinweis E 13.6.1985, 84/02/0269).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080078.X01

Im RIS seit

13.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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