RS Vwgh 1990/10/16 90/08/0054

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NSchG 1981 Art7 Abs2;

Rechtssatz

Der Dienstnehmer kann die Feststellung der sich für ihn aus dem NSchG (jedenfalls für Belange der Sozialversicherung) ergebenden Rechte und Pflichten verlangen und gegen einen seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Bescheid Berufung erheben (Hinweis E 9.4.1987, 85/08/0027).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080054.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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