RS Vwgh 1990/10/16 87/05/0027

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Ersatzvornahme besteht ausschließlich darin, den im Titelbescheid aufgetragenen Zustand herzustellen. Kosten von Arbeiten, die durch den Titelbescheid nicht gedeckt sind, sind daher ebensowenig dem Verpfl aufzuerlegende Kosten iSd § 11 Abs 1 VVG wie Mehrkosten, die durch eine (nicht erforderliche) Unterbrechung des Vollzuges durch Ersatzvornahme entstanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050027.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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