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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Die Ersatzvornahme besteht ausschließlich darin, den im Titelbescheid aufgetragenen Zustand herzustellen. Kosten von Arbeiten, die durch den Titelbescheid nicht gedeckt sind, sind daher ebensowenig dem Verpfl aufzuerlegende Kosten iSd § 11 Abs 1 VVG wie Mehrkosten, die durch eine (nicht erforderliche) Unterbrechung des Vollzuges durch Ersatzvornahme entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050027.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009