RS Vwgh 1990/10/16 89/05/0023

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 1976 §1 Abs1;
BauO NÖ 1976 §1 Abs2;
BauRallg;
GewO 1973 §74;

Rechtssatz

Gewerbliche Betriebsanlagen bedürfen sowohl einer gewerberechtlichen Genehmigung als auch einer baubehördlichen Bewilligung, wobei die Entscheidungen der beiden Behörden unabhängig voneinander zu ergehen haben (Hinweis E 11.3.1970, 885/69, E 15.3.1971, 1234/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050023.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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