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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zufolge § 15 Abs 1 lit a NÖ GebrauchsabgabeG trifft die strafrechtliche Verantwortung denjenigen, der eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken gehabt hätte, also den Besitzer der Einrichtung, weil er einen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis ausübt, unabhängig davon, ob er "den Automaten tatsächlich selber nicht an Ort und Stelle aufgestellt hat".
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050071.X02Im RIS seit
24.01.2001