RS Vwgh 1990/10/16 90/05/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1990
beobachten
merken

Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 lita;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs2;
VStG §32;

Rechtssatz

Zufolge § 15 Abs 1 lit a NÖ GebrauchsabgabeG trifft die strafrechtliche Verantwortung denjenigen, der eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken gehabt hätte, also den Besitzer der Einrichtung, weil er einen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis ausübt, unabhängig davon, ob er "den Automaten tatsächlich selber nicht an Ort und Stelle aufgestellt hat".

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050071.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten