RS Vwgh 1990/10/16 87/05/0027

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §321;
ABGB §361;
ABGB §431;
ABGB §839;
ABGB §869;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Abtretungsverpflichtung allein (ohne grundbücherliche Durchführung) führt noch nicht zu einem Eigentumsübergang; hinsichtlich eines Abbruchauftrages besteht im Falle von Miteigentum Solidarhaftung der Miteigentümer, aus der höchstens im ordentlichen Rechtsweg allenfalls verfolgbare Regreßansprüche entstehen könnten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050027.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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