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L82000 BauordnungNorm
ABGB §321;Rechtssatz
Eine Abtretungsverpflichtung allein (ohne grundbücherliche Durchführung) führt noch nicht zu einem Eigentumsübergang; hinsichtlich eines Abbruchauftrages besteht im Falle von Miteigentum Solidarhaftung der Miteigentümer, aus der höchstens im ordentlichen Rechtsweg allenfalls verfolgbare Regreßansprüche entstehen könnten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050027.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009