RS Vwgh 1990/10/16 89/08/0286

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Kindesmutter - wenn auch aus einem Rechtsirrtum heraus - im Antragsformular auf Karenzurlaubsgeld angegeben, an der Adresse ihrer Eltern gemeldet zu sein, die Meldung an der gleichen Adresse wie der Kindesvater jedoch verschwiegen, so ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080286.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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