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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Hat die Kindesmutter - wenn auch aus einem Rechtsirrtum heraus - im Antragsformular auf Karenzurlaubsgeld angegeben, an der Adresse ihrer Eltern gemeldet zu sein, die Meldung an der gleichen Adresse wie der Kindesvater jedoch verschwiegen, so ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080286.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009