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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0093Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH kommt dem Bestandnehmer im baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Das Baurecht knüpft nämlich hinsichtlich der Parteistellung grundsätzlich an das Eigentumsrecht an, sodaß weder dinglich noch obligatorisch Berechtigte - sofern nicht ausdrücklich, wie etwa in § 134 Abs 3 Wr BauO und § 46 Abs 1 OÖ BauO zB zu Gunsten des Inhabers eines Baurecht oder zB im § 129 Abs 1 Wr BauO zu Lasten des Benützers von Räumen, anderes bestimmt wird - Parteistellung im Bauverfahren genießen. Diese Rsp gilt sowohl für das baupolizeiliche Auftragsverfahren, zu welchem baubehördliche Räumungsaufträge und Abtragungsaufträge zählen, als auch das baubehördliche Bewilligungsverfahren allgemein und das baubehördliche Bewilligungsverfahren zum Abbruch eines Gebäudes im besonderen sowie auch das baubehördliche Verfahren über eine (Aufhebung der) Benützungsbewilligung.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050060.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010