RS Vwgh 1990/10/16 90/05/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82009 Bauordnung Wien
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO Wr §129 Abs1;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0093

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH kommt dem Bestandnehmer im baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Das Baurecht knüpft nämlich hinsichtlich der Parteistellung grundsätzlich an das Eigentumsrecht an, sodaß weder dinglich noch obligatorisch Berechtigte - sofern nicht ausdrücklich, wie etwa in § 134 Abs 3 Wr BauO und § 46 Abs 1 OÖ BauO zB zu Gunsten des Inhabers eines Baurecht oder zB im § 129 Abs 1 Wr BauO zu Lasten des Benützers von Räumen, anderes bestimmt wird - Parteistellung im Bauverfahren genießen. Diese Rsp gilt sowohl für das baupolizeiliche Auftragsverfahren, zu welchem baubehördliche Räumungsaufträge und Abtragungsaufträge zählen, als auch das baubehördliche Bewilligungsverfahren allgemein und das baubehördliche Bewilligungsverfahren zum Abbruch eines Gebäudes im besonderen sowie auch das baubehördliche Verfahren über eine (Aufhebung der) Benützungsbewilligung.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050060.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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