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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0093Rechtssatz
Der Materiengesetzgeber hat dem Bestandnehmer in der OÖ BauO kein von der Baubehörde wahrzunehmendes subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, sodaß dem Bestandnehmer im baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zusteht. Er kann daran lediglich als Beteiligter teilnehmen.
Schlagworte
BeteiligterBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050060.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010