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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das OÖ LStVwG 1975 enthält keine Regelung, die es der LReg verbieten würde, den Baubescheid zugleich mit dem auf den dort getroffenen Feststellungen aufbauenden Enteignungsbescheid zu erlassen. Durch den gleichzeitigen Abspruch über die beantragte Baubewilligung und die Enteignung liegt demnach keine Rechtsverletzung vor. Die Überprüfbarkeit durch den VwGH hinsichtlich der Zulässigkeit der Trassenführung ist auch bei dieser Vorgangsweise nicht ausgeschlossen
(Hinweis E 17.6.1980, 523, 525/78, VwSlg 10162 A/1980).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050131.X02Im RIS seit
11.07.2001