RS Vwgh 1990/10/16 90/05/0131

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

L82000 Bauordnung
L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauRallg;
LStVwG OÖ 1975 §57;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das OÖ LStVwG 1975 enthält keine Regelung, die es der LReg verbieten würde, den Baubescheid zugleich mit dem auf den dort getroffenen Feststellungen aufbauenden Enteignungsbescheid zu erlassen. Durch den gleichzeitigen Abspruch über die beantragte Baubewilligung und die Enteignung liegt demnach keine Rechtsverletzung vor. Die Überprüfbarkeit durch den VwGH hinsichtlich der Zulässigkeit der Trassenführung ist auch bei dieser Vorgangsweise nicht ausgeschlossen

(Hinweis E 17.6.1980, 523, 525/78, VwSlg 10162 A/1980).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050131.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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