RS Vwgh 1990/10/16 90/05/0060

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0093

Rechtssatz

Aus einer baubehördlichen Abbruchsbewilligung erwächst lediglich dem Bauwerber das Recht, das verfahrensgegenständliche Gebäude abzubrechen. Damit wird nur die Rechtssphäre des Bauwerbers unmittelbar gestaltet. In das zivilrechtlich begründete Bestandrecht greift eine solche einem Bestandgeber erteilte baubehördliche Abbruchsbewilligung unmittelbar schon deshalb nicht ein, weil Inhalt dieser Bewilligung ausschließlich ist, daß der Abbruch des Gebäudes in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Überdies steht es in der Entscheidungsfreiheit des aus der baubehördlichen Bewilligung Berechtigten, ob er von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht (Hinweis E 11.7.1950, 2101/49, VwSlg 1608 A/1950).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baubewilligung BauRallg6Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050060.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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