RS Vwgh 1990/10/16 90/05/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1990/04/24 90/05/0023 2

Stammrechtssatz

§ 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt. (Hinweis E 1.4.1960, 2414/59,Slg 5258/A; E 17.12.1979, 2414/59, Slg 994/A).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050060.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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