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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §27 Abs4;Rechtssatz
Entscheidend ist, daß die Mutter an der gleichen Adresse wie der Kindesvater gemeldet ist; unmaßgeblich dagegen ist, ob sie mit dem Kindesvater "in Gemeinschaft" gelebt hat oder aber überwiegend bei ihren Eltern, wo sie ebenfalls nach den Vorschriften des MeldeG 1972 gemeldet ist, wohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080286.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009