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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
§ 57 Abs 4 erster Satz OÖ LStVwG schließt nicht nur das Recht des betroffenen Beteiligten (Grundeigentümers) mit ein, zu verlangen, daß das Straßenbauvorhaben so erstellt werde, daß seine rechtlichen, aber auch seine wirtschaftlichen Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden, sondern verpflichtet eo ipso auch die Beh, bei der ihr danach aufgetragenen Interessenabwägung insbesondere auch zu prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten straßenbaulichen Maßnahmen vom Standpunkt des öffentlichen Interesses überhaupt erforderlich sind. Hiebei kommt der Einwendung betroffener Grundeigentümer, die mit dem Projekt angestrebte Verbesserung der verkehrstechnischen Lage ließe sich auch auf andere Weise dergestalt erreichen, daß in geringerem Maß in die Interessen der beteiligten Grundeigentümer eingegriffen würde, rechtliche Bedeutung zu (Hinweis E 7.4.1978, 1024/76, VwSlg 9517 A/1978;
E 17.6.1980, 523, 525/78, VwSlg 10162 A/1980).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Beweiswürdigung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050131.X01Im RIS seit
11.07.2001