RS Vwgh 1990/10/16 90/05/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1990
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §8;
LStVwG OÖ 1975 §57 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 57 Abs 4 erster Satz OÖ LStVwG schließt nicht nur das Recht des betroffenen Beteiligten (Grundeigentümers) mit ein, zu verlangen, daß das Straßenbauvorhaben so erstellt werde, daß seine rechtlichen, aber auch seine wirtschaftlichen Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden, sondern verpflichtet eo ipso auch die Beh, bei der ihr danach aufgetragenen Interessenabwägung insbesondere auch zu prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten straßenbaulichen Maßnahmen vom Standpunkt des öffentlichen Interesses überhaupt erforderlich sind. Hiebei kommt der Einwendung betroffener Grundeigentümer, die mit dem Projekt angestrebte Verbesserung der verkehrstechnischen Lage ließe sich auch auf andere Weise dergestalt erreichen, daß in geringerem Maß in die Interessen der beteiligten Grundeigentümer eingegriffen würde, rechtliche Bedeutung zu (Hinweis E 7.4.1978, 1024/76, VwSlg 9517 A/1978;

E 17.6.1980, 523, 525/78, VwSlg 10162 A/1980).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Beweiswürdigung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050131.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten