Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Angabe eines Datums für die Vornahme der angeordneten Ersatzvornahme kann lediglich den frühesten Zeitpunkt der Ersatzvornahme bezeichnen, bis zu dem der Verpfl noch die Möglichkeit hätte, die im Titelbescheid aufgetragenen Arbeiten selbst durchzuführen. Aus einer späteren Vornahme kann sich nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme ergeben.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050027.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009