RS Vwgh 1990/10/16 87/05/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1990
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Angabe eines Datums für die Vornahme der angeordneten Ersatzvornahme kann lediglich den frühesten Zeitpunkt der Ersatzvornahme bezeichnen, bis zu dem der Verpfl noch die Möglichkeit hätte, die im Titelbescheid aufgetragenen Arbeiten selbst durchzuführen. Aus einer späteren Vornahme kann sich nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme ergeben.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050027.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten