RS Vwgh 1990/10/16 88/05/0013

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §34 Abs1;
VStG §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0148 88/05/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0241 B 17. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vor, wenn die belangte Behörde schon vorher durch die Einräumung der Möglichkeit, trotz unentschuldigten Ausbleibens vom Ladungstermin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Beschuldigten-Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen des § 19 Abs 3 AVG und des § 41 Abs 3 VStG darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050013.X02

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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