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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0148 88/05/0147Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0241 B 17. Juni 1983 RS 1Stammrechtssatz
Es liegt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vor, wenn die belangte Behörde schon vorher durch die Einräumung der Möglichkeit, trotz unentschuldigten Ausbleibens vom Ladungstermin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Beschuldigten-Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen des § 19 Abs 3 AVG und des § 41 Abs 3 VStG darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050013.X02Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009