Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs4;Rechtssatz
Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke sind, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten; demgemäß hat das Arbeitsamt nach § 46 Abs 4 AlVG über Ansprüche auf Geldleistungen erst zu entscheiden, wenn eine solche Vermittlung nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080141.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011